Sensationsurteil aus Brüssel! Urlaubstage sind in vielen Fällen nicht verjährt
Der EuGH hat am 22. September 2022 festgestellt, dass Urlaubstage in vielen Fällen nicht verjährt sein dürften.
Die Verjährung beginnt nämlich erst dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unmissverständlich auf ausstehende Urlaubstage aufmerksam macht.
Zwar gilt ab dann eine dreijährige Verjährungsfrist. Allerdings eben gerade nicht, wenn diese Angabe des Arbeitgebers unterlassen wurde. Der Arbeitgeber muss also z.B. dem Arbeitnehmer eine E-Mail schreiben und dort darauf aufmerksam machen, dass X Urlaubstage nicht genommen wurden und Verfall droht, wenn sie nicht genommen werden.
Das bedeutet für Sie folgendes: Wenn Sie in den vergangenen Jahren noch Resturlaubstage übrig haben, können diese auch noch für eine entfernte Vergangenheit abgegolten werden. Dabei fallen dann auch entsprechend hohe Zinsen an.