Welche Arten der Kündigung sind möglich?

Kündigungen durch Arbeitgeber sind nur unter drei Voraussetzungen möglich: Sie müssen entweder personenbedingt, verhaltensbedingt oder betriebsbedingt sein.

Am häufigsten werden betriebsbedingte Kündigungen gegenüber den Arbeitnehmern ausgesprochen. Dies führt dann schnell zu Diskussionen über die zu zahlenden Abfindungen. An den meisten Arbeitsgerichten wie München, Augsburg oder Freising gilt als Regelabfindung ein halbes Jahr pro Beschäftigungsjahr. Allerdings sind hier Abweichungen nach oben und/ oder unten recht häufig. Es ist also sinnvoll, mit Hilfe eines kundigen Rechtsanwalts die Abfindung auszuhandeln.
Personenbedingte Kündigungen können beispielsweise dann ausgesprochen werden, wenn Arbeitnehmer nach Erkrankung ihren bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr ausüben können. In vielen größeren Unternehmen gibt es das Eingliederungsmanagement um hier Umsetzungen vornehmen zu können. Dabei versuchen Arbeitgeber in vielen Fällen auch Löhne herab zu setzen. Sinnvoll ist hier eine Begleitung schon im Eingliederungsverfahren.
Verhaltensbedingte Kündigungen werden zwar häufig ausgesprochen, sind aber seltener erfolgreich als gedacht. Arbeitnehmer schulden lediglich ihre Arbeitskraft, nicht aber hierüber hinausgehende Leistungen. Anders steht es bei Kündigungen nach mehrfachen Abmahnungen. Dass nach drei Abmahnungen eine Kündigung erfolgreich ist, ist nicht richtig. Vielmehr kommt es auf die Vielzahl und die Schwere der Verstöße an. In der Regel kann auch hier vor dem Arbeitsgericht eine Abfindung bei Verlust des Arbeitsplatzes als Minimum gefordert werden. Es lohnt sich also zu streiten.